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50 Heller Göttweig

Emittent Stift Göttweig (Göttweig Abbey), Kellerstube
Jahr 1920
Typ Local banknote
Nennwert Anmelden um Details zu sehen
Währung Anmelden um Details zu sehen
Material Anmelden um Details zu sehen
Größe Anmelden um Details zu sehen
Form Anmelden um Details zu sehen
Druckerei Anmelden um Details zu sehen
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Referenz(en) Anmelden um Details zu sehen
Vorderseitenbeschreibung Anmelden um Details zu sehen
Vorderseitenlegende Gutschein über
Fünfzig Heller
der Kellerstube des Stiftes Göttweig
Einlösetermin:
1. bis 31. Dezember 1920
Nachdruck verboten.
Göttweig, am 20. Mai 1920
1. Auflage
Rückseitenbeschreibung Anmelden um Details zu sehen
Rückseitenlegende Gutschein
der Kellerstube des Stiftes Göttweig über
50 Heller.
Zur Linderung der Kleingeldnot gibt die Kellerstube des Stiftes Göttweig Gutscheine, auf 50 Heller lautend, aus. Dieselben sind unverzinslich, werden von der Kellerstube des Stiftes Göttweig bis zum 31. Dezember 1920 in Zahlung genommen und in der Zeit vom 1. bis 31. Dezember 1920 in gesetzlichem Bargelde eingelöst.
Die Nachahmung dieses Gutscheines wird gesetzlich bestraft.
Unterschrift(en) Anmelden um Details zu sehen
Sicherheitsmerkmal Anmelden um Details zu sehen
Beschreibung der Sicherheitsmerkmale Anmelden um Details zu sehen
Varianten Anmelden um Details zu sehen
Anmerkungen

Göttweig Abbey issued a series of small-denomination Heller notes in 1920 as part of the broader Austrian Notgeld wave — a period when the post-war collapse of the Habsburg monetary system left rural communities, monasteries, and local businesses printing their own emergency scrip to cover the chronic shortage of small change. The Kellerstube designation is specific: this was the wine cellar operation of the abbey, one of the oldest continuously run monastic cellars in Lower Austria, suggesting the note may have functioned partly as a hospitality token within that commercial context.

A. Blaschke's design work appears across several Austrian Notgeld issues of this period. The signature of P. Ludwig Koller places the authorization within the abbey's own administrative hierarchy rather than any civil authority.

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