Katalog
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| Emittent | Gemeinde Andorf (Municipality of Andorf) |
|---|---|
| Jahr | 1920 |
| Typ | Anmelden um Details zu sehen |
| Nennwert | Anmelden um Details zu sehen |
| Währung | Anmelden um Details zu sehen |
| Material | Anmelden um Details zu sehen |
| Größe | Anmelden um Details zu sehen |
| Form | Rectangular |
| Druckerei | Anmelden um Details zu sehen |
| Designer | Anmelden um Details zu sehen |
| Stecher | Anmelden um Details zu sehen |
| Im Umlauf bis | Anmelden um Details zu sehen |
| Referenz(en) | Anmelden um Details zu sehen |
| Vorderseitenbeschreibung | Anmelden um Details zu sehen |
|---|---|
| Vorderseitenlegende | Gültig bis 31. Dezember 1920. Gutschein der Gemeinde Andorf. Die Gemeinde Andorf haftet für die Verbindlichkeit diesen Schein in gesetzlichem Bargelde einzulösen und hat hiefür eine eigene Deckungsrücklage bestellt. Der Bürgermeister: Johann Voitleitner. 50 Fünfzig Heller. Pfarrkirche mit Kriegerdenkmal. Hans Feichtlbauer, Linz. Die Nachahmung wird gesetzl. bestraft. |
| Rückseitenbeschreibung | The reverse repeats the blue ornamental floral border and scrollwork frame matching the obverse design. The upper section bears the issuer title 'Gutschein der Gemeinde Andorf' with a geographical qualifier in parentheses, above the central denomination '50 / Fünfzig Heller' in the same decorative Gothic lettering. The lower portion carries a multi-line legal text in German Gothic script recording the municipal council resolution of 4 May 1920 authorising the issue of vouchers to a total value of fifty thousand Kronen, redeemable at the municipality through 31 December 1920, with the denomination '50' repeated in bold at lower left and right corners. |
| Rückseitenlegende | Gültig bis 31. Dezember 1920. Gutschein der Gemeinde Andorf (Österreich) 50 Fünfzig Heller. Die Gemeinde Andorf gibt laut Gemeinderatsbeschluß vom 4. Mai 1920 Gutscheine bis zum Gesamtbetrage von fünfzigtausend Kronen aus. Diese Gutscheine werden in der Zeit vom 1. bis einschließlich 31. Dezember 1920 bei der Gemeinde in gesetzlichem Bargelde eingelöst. 50 50 Die Nachahmung wird gesetzl. bestraft. |
| Unterschrift(en) | Anmelden um Details zu sehen |
| Sicherheitsmerkmal | Anmelden um Details zu sehen |
| Beschreibung der Sicherheitsmerkmale | Anmelden um Details zu sehen |
| Varianten | Anmelden um Details zu sehen |
| Anmerkungen | Anmelden um Details zu sehen |