Katalog
| Emittent | Kaiserliches Gouvernement von Kamerun |
|---|---|
| Jahr | 1914 |
| Typ | Anmelden um Details zu sehen |
| Nennwert | 5 Marks |
| Währung | Anmelden um Details zu sehen |
| Material | Anmelden um Details zu sehen |
| Größe | Anmelden um Details zu sehen |
| Form | Anmelden um Details zu sehen |
| Druckerei | Anmelden um Details zu sehen |
| Designer | Anmelden um Details zu sehen |
| Stecher | Anmelden um Details zu sehen |
| Im Umlauf bis | Anmelden um Details zu sehen |
| Referenz(en) | Anmelden um Details zu sehen |
| Vorderseitenbeschreibung | Anmelden um Details zu sehen |
|---|---|
| Vorderseitenlegende | Schutzgebiet Kamerun Schatzschein Nr. A. Verordnung vom 12ten August 1914. Fünf Mark Duala, den 12ten August 1914. Kais. Gouvernement von Kamerun. |
| Rückseitenbeschreibung | Anmelden um Details zu sehen |
| Rückseitenlegende | Auszug aus der Verordnung des Gouverneurs von Kamerun über die Ausgabe von Schatzscheinen vom 12. August 1914. § 3. Diese Schatzscheine gelten als gesetzliches Zahlungsmittel vom Tage des Ausbruchs des Krieges bis zum Ablauf von zwölf Monaten vom Tage des endgültigen Friedensschlusses ab. Der Tag des Friedensschlusses wird seiner Zeit durch Bekanntmachung im Amtsblatt öffentlich bekannt gegeben werden. § 5. Wer diese Schatzscheine nachmacht oder verfälscht, oder nachgemachte oder verfälschte sich verschafft und in den Verkehr bringt, hat nach Maßgabe der §§ 146 ff Reichsstrafgesetzbuches Strafe zu gewärtigen. |
| Unterschrift(en) | Anmelden um Details zu sehen |
| Sicherheitsmerkmal | Anmelden um Details zu sehen |
| Beschreibung der Sicherheitsmerkmale | Anmelden um Details zu sehen |
| Varianten | P#1a - Issued note. P#1b - Cancelled. |
| Anmerkungen | Anmelden um Details zu sehen |