Katalog
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| Emittent | Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Döbeln |
|---|---|
| Jahr | 1918 |
| Typ | Anmelden um Details zu sehen |
| Nennwert | Anmelden um Details zu sehen |
| Währung | Mark (1914-1924) |
| Material | Anmelden um Details zu sehen |
| Größe | Anmelden um Details zu sehen |
| Form | Anmelden um Details zu sehen |
| Druckerei | Anmelden um Details zu sehen |
| Designer | Anmelden um Details zu sehen |
| Stecher | Anmelden um Details zu sehen |
| Im Umlauf bis | Anmelden um Details zu sehen |
| Referenz(en) | Anmelden um Details zu sehen |
| Vorderseitenbeschreibung | The face of this Notgeld gutschein is printed in dark brown/black on a buff paper ground with an overall fine crosshatch underprint. The four corners carry square vignettes each bearing the numeral '20 MARK' within an ornate frame, while elaborate interlaced guilloche borders run along all four sides. The heading 'Gutschein' appears in large Gothic script at the top, below which runs the issuing authority legend and the denomination 'Zwanzig Mark' in bold blackletter type at centre; the date 'Döbeln, den 8. November 1918' and two manuscript signatures with their role designations (Amtshauptmann and Kassierer) appear in the lower portion, with the printer's imprint along the bottom edge. A central cancellation hole is present. |
|---|---|
| Vorderseitenlegende | Gutschein Gültig im Bezirkte der Amtshauptmannschaft Döbeln. Zwanzig Mark zahlt der Bezirksverband der Kgl. Amtshauptmannschaft Döbeln gegen Rückgabe dieses Gutscheines Döbeln, den 8. November 1918. Der Bezirksverband der Kgl. Amtshauptmannschaft Döbeln. Amtshauptmann Kassierer Ratsdruckerei R. Dulce Glauchau |
| Rückseitenbeschreibung | Anmelden um Details zu sehen |
| Rückseitenlegende | Bezirksverband Döbeln No 031450 dieser Schein verliert seine Gültigkeit einen Monat nachdem im amtlichen Teile der Sächsischen Staatszeitung und der Leipziger außer Verkehrsetzung der von Städtgemeinden und Bezirksverbänden ausgegebenen Gutscheine dieser Art vom Ministerium verfügt worden ist. Wer Gutscheine dieser Art verfälscht, oder nachgemacht oder wissentlich solche verschafft und in der Absicht betrügerisch zu verwenden in Besitz hat, wird nach §§ 46 ff des Reichsstrafgesetzbuches mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. |
| Unterschrift(en) | Anmelden um Details zu sehen |
| Sicherheitsmerkmal | Anmelden um Details zu sehen |
| Beschreibung der Sicherheitsmerkmale | Anmelden um Details zu sehen |
| Varianten | Anmelden um Details zu sehen |
| Anmerkungen | Anmelden um Details zu sehen |