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20 Mark

Emittent Bezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschaft Döbeln
Jahr 1918
Typ Anmelden um Details zu sehen
Nennwert Anmelden um Details zu sehen
Währung Mark (1914-1924)
Material Anmelden um Details zu sehen
Größe Anmelden um Details zu sehen
Form Anmelden um Details zu sehen
Druckerei Anmelden um Details zu sehen
Designer Anmelden um Details zu sehen
Stecher Anmelden um Details zu sehen
Im Umlauf bis Anmelden um Details zu sehen
Referenz(en) Anmelden um Details zu sehen
Vorderseitenbeschreibung The face of this Notgeld gutschein is printed in dark brown/black on a buff paper ground with an overall fine crosshatch underprint. The four corners carry square vignettes each bearing the numeral '20 MARK' within an ornate frame, while elaborate interlaced guilloche borders run along all four sides. The heading 'Gutschein' appears in large Gothic script at the top, below which runs the issuing authority legend and the denomination 'Zwanzig Mark' in bold blackletter type at centre; the date 'Döbeln, den 8. November 1918' and two manuscript signatures with their role designations (Amtshauptmann and Kassierer) appear in the lower portion, with the printer's imprint along the bottom edge. A central cancellation hole is present.
Vorderseitenlegende Gutschein
Gültig im Bezirkte der Amtshauptmannschaft Döbeln.
Zwanzig Mark
zahlt der Bezirksverband der Kgl. Amtshauptmannschaft Döbeln gegen Rückgabe dieses Gutscheines
Döbeln, den 8. November 1918.
Der Bezirksverband der Kgl. Amtshauptmannschaft
Döbeln.
Amtshauptmann Kassierer
Ratsdruckerei R. Dulce Glauchau
Rückseitenbeschreibung Anmelden um Details zu sehen
Rückseitenlegende Bezirksverband
Döbeln
No 031450
dieser Schein verliert seine Gültigkeit einen Monat nachdem im amtlichen Teile der Sächsischen Staatszeitung und der Leipziger außer Verkehrsetzung der von Städtgemeinden und Bezirksverbänden ausgegebenen Gutscheine dieser Art vom Ministerium verfügt worden ist.
Wer Gutscheine dieser Art verfälscht, oder nachgemacht oder wissentlich solche verschafft und in der Absicht betrügerisch zu verwenden in Besitz hat, wird nach §§ 46 ff des Reichsstrafgesetzbuches mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft.
Unterschrift(en) Anmelden um Details zu sehen
Sicherheitsmerkmal Anmelden um Details zu sehen
Beschreibung der Sicherheitsmerkmale Anmelden um Details zu sehen
Varianten Anmelden um Details zu sehen
Anmerkungen Anmelden um Details zu sehen

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